Vorstand

1. Vorsitzender

Bernhard Vollhardt

Dinkelsbühler Str. 23, 91599 Dentlein am Forst

Telefon: 09855/1264

E-Mail: info@imkerverein-feuchtwangen.de

 

2. Vorsitzender

Jürgen Brunner 

Wehlmäusel 14, 91555 Feuchtwangen

Telefon: 0856/633

 

Kassier

Jürgen Beck

Wehlmäusel 17, 91555 Feuchtwangen

 

Schriftführer

Stefan Bayerlein

Larrieden 10, 91555 Feuchtwangen

 

Beisitzerin & Beisitzer

Helga Möbus-Großeibl

Eyup Kissal


SATZUNG IMKERVEREIN FEUCHTWANGEN 1884 E.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Imkerverein Feuchtwangen 1884 e.V.. Er hat seinen Sitz in Feuchtwangen. Der Verein soll beim Amtsgericht – Registergericht Ansbach eingetragen werden

Der Verein ist eine Gliederung des Landesverbandes Bayerischer Imker e.V. (LVBI), dessen Satzung für den Verein rechtsverbindlich ist.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Als Vereinsadresse gilt jeweils die Adresse des/der 1. Vorsitzenden.

Der Imkerverein Feuchtwangen 1884 e.V. ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Gerichtsstand ist Ansbach

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Bienenzucht und damit die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff AO und ist von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Beratung und Unterstützung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht, Mitwirkung bei der Jugend- und Erwachsenenbildung

bFörderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzuchtbestrebungen

c) Verbesserung der Bienenweide

d) Bekämpfung von Bienenkrankheiten

e) Unterhaltung eines Lehrbienenstandes mit Bienengarten

f) Die Förderung der Bienengesundheit und -hygiene.

 

§ 3 Mittelverwendung

Den Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft / Förderer

Vereinsmitglieder und Förderer (passive Mitglieder ohne Bienenhaltung) können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen zur Beitrittser-klärung die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Erlangung der Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.

Aufgenommene Mitglieder, nicht jedoch die Förderer, sind gleichzeitig Mitglieder beim Landesverband Bayerischer Imker e.V. (LVBI).

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Vereins werden auf Antrag des 1. Vor-sitzenden vom LVBI ernannt. Bezüglich der Beitragsfreiheit dieser Mitglieder ist die Satzung des LVBI maßgebend.

 

Datenschutz

Die Daten der Mitglieder des Vereins werden in einer elektronischen Datenbank gespeichert. Diese Online-Datenbank stellt der Landesverband Bayerischer Imker zur Verfügung.

Die Bearbeitung, Dateneinsicht und Nutzung der Daten wird nach den Bestimmungen und Rechtsvorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gehandhabt. Die Auswahl, Speicherung, Löschung, Weitergabe und Zugriffsbedingungen der Daten gemäß Ziffer 1 werden in der Datenschutzerklärung des Landesverbandes geregelt. Die Datenschutz-erklärung des Landesverbandes wird mit Anerkennung dieser Satzung für das Mitglied gültig.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder und Förderer sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.

Die Mitglieder und Förderer sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten. Sie haben für die Erreichung des Satzungszwecks (§ 2) zu wirken und sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.

Während des Geschäftsjahrs eingetretene Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod

  2. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

  3. Austritt
    Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres dem ersten Vorsitzenden zu erklären.

  4. Ausschluss
    Ein Mitglied kann durch Vorstandbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsbestimmungen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
     

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und 2 Beisitzern.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung

2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
4. Beschluss über Aufnahmeanträge, Ausschluss von Mitgliedern, sowie Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften

 Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Die Vorstandswahlen sind geheim und haben mittels Stimmzettel zu erfolgen. Wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt, kann durch Akklamation gewählt werden, sofern sich kein Widerspruch erhebt. Die Vorstandsmitglieder sind in je einem Wahlgang gesondert zu wählen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Wiederwahl ist möglich.

Gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 BGB) sind der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Grundstücke können jedoch nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung veräußert oder belastet werden. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorstandes vertretungsberechtigt.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  • wenn es das Interesse des Vereins erfordert

  • mindestens einmal jährlich, möglichst im 1.Quartal des Kalenderjahres.

Die Einberufung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag vorzunehmen. Es genügt die Textform (E-Mail, Fax, etc.). Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Behandlung dieser Anträge mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungs-leiters. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Bei Abwesenheit des Schriftführers hat der Versammlungsleiter einen Protokollführer aus den Reihen der anwesenden Mitglieder zu bestimmen, der anstelle des verhinderten Schriftführers das Protokoll erstellt und mitunterzeichnet.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

  2. Entgegennahme des Kassenberichts

  3. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer

  4. Entlastung des Vorstands

  5. Behandlung der eingereichten Anträge

  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  7. Entscheidung über die Ausschließung von Mitgliedern (§ 6.4)

  8. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

  9. Wahl des Vorstands und der beiden Kassenprüfer.

 

§ 10 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.

 

§ 11 Auflösung des Vereins / Vermögensbildung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Feuchtwangen zwecks Verwendung zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

 

Die Satzung des Imkerverein Feuchtwangen 1884 e.V. wurde in der Mitglieder-versammlung am 14.03.2020 mit der nach § 9 erforderlichen Mehrheit beschlossen.

 

Sie ersetzt die ursprüngliche Satzung vom 23.02.1991 mit den Änderungen vom 15.03.2014